3G am Arbeitsplatz – COVID-19 Beschränkungen

Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell! Die 3G Regeln am Arbeitsplatz gelten nun bundesweit.

Seit dem 09.11.2021 gilt in Bayern 3G am Arbeitsplatz. Bei der Umsetzung werden die Arbeitgeber jedoch weitestgehend allein gelassen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen!      3G am Arbeitsplatz – COVID-19 Beschränkungen in Bayern

Krankenhaus-Ampel Stufe Rot – Was gilt jetzt am Arbeitsplatz?

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers müssen alle ungeimpften und nicht genesenen Beschäftigte sowie der Inhaber/die Inhaberin, die nicht bereits anderweitig 3G-Zutrittsregelungen unterliegen und während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen), im Hinblick auf den Zutritt zu geschlossenen Räumen zwei Mal pro Woche einen Schnelltest machen. Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen also an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. (Bisher) ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

Die (weitergehende) PCR-Test-Nachweispflicht für ungeimpfte oder nichtgenesene Beschäftigte gilt unter anderem für Fitnessstudios, Theater, Kinos, Bäder und Thermen, sofern Kundenkontakt besteht.

In der Gastronomie, im Hotelgewerbe und bei körpernaher Dienstleistung, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind (wie etwa Kosmetikstudios und Frisören), müssen ungeimpfte oder nichtgenesene Beschäftigte im Rahmen der Testpflicht entweder zwei PCR-Test-Nachweise pro Woche vorlegen oder alternativ an jedem Arbeitstag einen Schnelltest machen.

Darf der Arbeitgeber überhaupt nach dem 3G-Status fragen?

Ein allgemeines 3G-Auskunftsrecht des Arbeitgebers besteht bisher nicht, was aus Gründen der Rechtssicherheit sicher wünschenswert wäre. Wir erachten die Abfrage im Falle der nun vorgeschriebenen „Zutrittskontrolle“ unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten jedoch für durchaus zulässig. Der Arbeitgeber trägt gemäß § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Verantwortung dafür, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Angesichts derzeit massiv steigender Infektionszahlen wird man die Kontrolle von Corona-Testergebnissen bzw. eines Negativattests über einen Corona-Test für geeignet und erforderlich halten dürfen, um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu erhöhen. Im Übrigen wäre dem Arbeitgeber ohne Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises die Umsetzung von 3G am Arbeitsplatz praktisch nicht möglich.

Wer muss die Kosten für die Testpflicht tragen?

Zur Frage der Kostenübernahme lässt sich der 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) wiederum nichts entnehmen. Es bleibt dabei, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mindestens zweimal pro Woche kostenfrei einen Schnelltest zur Verfügung stellen muss.

Ob dies auch für die Kostenübernahme im Falle von PRC-Tests gilt, bleibt unklar. Hier ließe sich mit dem Wortlaut der Verordnung durchaus argumentieren, dass der Beschäftigte über einen entsprechenden Nachweis „verfügen“ muss und damit von einer Vorlage durch den Mitarbeiter ausgegangen wird. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen hat hingegen der Arbeitgeber die Aufwendungen für die vertragsgemäße Tätigkeit zu zahlen. Es ist regelmäßig Aufgabe des Arbeitgebers, arbeitsplatzspezifische Vorgaben umzusetzen, sodass der Mitarbeiter seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann.

Zu beachten bleibt, dass es aufgrund der Aktualität keinerlei fundierte Rechtsprechung hierzu gibt, sodass dies als rechtliche Einschätzung unsererseits zu verstehen ist. Die arbeitsrechtliche Entwicklung bleibt spannend!