Datenschutzerklärung – Abmahnung

Welche Pflichten habe ich als Webseitenbetreiber nach der DSGVO?

Webseitenbetreiber haben Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung ihrer Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Dieser Pflicht können Webseitenbetreiber nachkommen, indem sie die Nutzer mittels einer sogenannten Datenschutzerklärung über alle datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge informieren.

Welche Angaben muss eine korrekte Datenschutzerklärung einhalten?

Die notwendigen Angaben einer Datenschutzerklärung sind in Art. 13 und Art. 14 DSGVO abschließend aufgezählt. Danach muss die Datenschutzerklärung unter anderem Name und Kontaktdaten des Datenverarbeitungsverantwortlichen, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, den Empfänger bei Weitergabe von Daten, die berechtigten Interesse und Zwecke der Datenverarbeitung sowie eine Aufklärung über die Rechte der betroffenen Personen enthalten. Unvollständige Datenschutzerklärungen sind dabei ebenso schädlich wie fehlende Datenschutzerklärungen.

Was passiert, wenn ich dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nachkomme?

Erfolgt diese Unterrichtung nicht oder unrichtig, das heißt liegt gar keine oder nur eine unvollständige oder fehlerhafte Datenschutzerklärung vor, stellt dies einen Datenschutzverstoß dar. Dann drohen Webseitenbetreibern eine kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung sowie Unterlassungsansprüche durch Konkurrenten. Voraussetzung für eine Haftungssumme ist nach § 13 Abs. 4 UWG allerdings, dass das Unternehmen, das den Datenschutzverstoß begeht, in der Regel mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigt.

Doch auch die DSGVO sieht für Datenschutzverstöße hohe Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro vor. Eine fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung kann also teuer werden. Wer als Webseitenbetreiber eine solche Abmahnung mit hohen Bußgeldern vermeiden möchte, sollte deshalb unbedingt eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereithalten.

Wer kann mich abmahnen?

Klassischerweise können Abmahnungen von einem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der DSGVO überwacht, kommen. Doch auch Konkurrenten können unter Umständen einen Verstoß gegen die DSGVO wegen fehlender Datenschutzerklärungen abmahnen und Unterlassung dieses Verstoßes fordern. Denn die Pflicht zur Datenschutzerklärung nach der DSGVO gehört zu den sogenannten Marktverhaltensregeln. An diese Regeln müssen sich im Wettbewerb alle Wettbewerbsteilnehmer halten, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Kommt ein Unternehmen seiner Pflicht nach der DSGVO nicht nach, handelt es sich um sogenannten unlauteren Wettbewerb. Dann ist eine Abmahnung von Konkurrenten möglich. Daneben können nach Art. 80 DSGVO auch Verbraucherschutzverbände Abmahnungen gegen einzelne Unternehmen aussprechen, um den Schutz personenbezogener Daten von Verbrauchern zu sichern.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Datenschutzrecht

Sind Sie unsicher, welche Erfordernisse bei der Erstellung einer ordnungsgemäßen Datenschutzerklärung einzuhalten sind oder sind Sie von einer oben beschriebenen datenschutzrechtlichen Abmahnung betroffen? In datenschutzrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Datenschutzrecht kompetent an Ihrer Seite. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung einer ordnungsgemäßen Datenschutzerklärung sowie bei der Prüfung, ob es sich bei einer erfolgten Abmahnung eventuell um eine unberechtigte Abmahnung handelt.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Gespräche über Kosten kosten nichts.

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