Arbeitsentgelt

Der Arbeitsvertrag beruht auf einfachen Grundlagen. Das Gesetz sieht vor, dass die Parteien eine bestimmte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und ein bestimmtes – ebenfalls zuvor vereinbartes – Arbeitsentgelt des Arbeitgebers vorsehen. Diese vertraglichen Grundregelungen enthält bis heute beinahe jeder Arbeitsvertrag, sei es durch Vereinbaren eines Stundenlohns oder durch feste Monatsgehälter, die sich nicht anhand der abgeleisteten Stunden orientieren. Dabei ist die Höhe des Lohnes im Regelfall frei vereinbar und den Parteien überlassen.

Wichtigste Grenze der Vertragsfreiheit – Der Mindestlohn

Natürlich darf Ihr Arbeitgeber aber nicht alles anbieten beziehungsweise sind der Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt. Die Untergrenze des Lohnes –Mindestlohn genannt – wird alle zwei Jahre auf notwendige Anpassungen überprüft. Dieser Mindestlohn darf keinesfalls unterschritten werden. Bei einer 35 Stunden-Woche heißt dies mit dem jetzigen Mindestlohn von 9,82 EUR brutto/ Arbeitsstunde (Stand 1.Januar 2022), dass ein Monatsverdienst von durchschnittlich mindestens 1.477,91 EUR brutto gezahlt werden muss. Der entsprechende Verdienst wird im Februar wegen weniger Arbeitstagen und damit weniger Arbeitsstunden tendenziell unterschritten, die Berechnung ist nur überschlagen.

Weitere Lohnbestandteile

Über den ausgezahlten Arbeitslohn hinaus gibt es für den Arbeitgeber noch weitere Optionen, Ihnen Lohn zu bezahlen. Erhalten Sie beispielsweise einen Geschäftswagen zum privaten Nutzen, ist auch diese Überlassung Teil Ihres Arbeitslohnes. Das bedeutet natürlich auch, dass der entsprechende Lohn einkommenssteuerrechtlich anzugeben und zu versteuern ist. Sogenannte Sachbezüge können auch in der Zahlung von Unterkünften oder Tickets für den ÖPNV liegen. Die Möglichkeiten sind sehr vielseitig. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber Ihnen aber nicht den gesamten Lohn in Sachbezügen auszahlen. Einen bestimmten Betrag muss er in Bar beziehungsweise als Überweisung als Lohn an Sie übermitteln.

Gratifikationen

Daneben hat der Arbeitgeber die Option, Ihnen für geleistete Arbeit, für Betriebstreue oder aus anderen Gründen noch sogenannte Gratifikationen zu gewähren. Hierzu zählen beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Auch Jubiläumszuwendungen gehören dazu. Die Gratifikationen sind vielfältig und können sich aus einigen Rechtsgrundlagen ergeben. So kann eine Gratifikation in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt sein. Auch gibt es die Option einer unausgesprochenen Verpflichtung des Arbeitgebers durch die sogenannte betriebliche Übung. Interessant werden derartige Zusagen und Zahlungen immer dann, wenn der Arbeitgeber sie plötzlich nicht mehr leistet. Denn Sie haben im Zweifel bereits fest mit einer Zahlung gerechnet und das Geld in Ihrem Alltag verplant. Sollten Sie in diesem Fall eine Überprüfung der Zahlungen und möglicher Verpflichtungen des Arbeitgebers wünschen, stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Steinbock & Partner Ihnen stets zur Verfügung.

Wann erhalte ich meinen Lohn?

Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitslohn am Ende jedes Monats ausgezahlt wird. Der Gesetzgeber sieht also vor, dass Sie das Arbeitsentgelt erst nach geleisteter Arbeit erhalten. Bei ausbleibenden Lohnzahlungen kann möglicherweise ein Fall der Insolvenz vorliegen. Was in diesem Fall wichtig ist, schildern wir Ihnen hier. Es kann natürlich auch sein, dass Ihr Arbeitgeber aus anderen Gründen Ihren Lohn nicht zahlt. Hier kann ein Aufforderungschreiben und letztlich eine Klage Abhilfe schaffen. Die Höhe und die genaue Geltendmachung können durch Ihre Kanzlei Steinbock & Partner erfolgen.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

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